Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte (2024)

Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte (1)

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DienstlicheBeurteilung der Lehrkräfte
Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 20.12.2011 - 14-03 002(Nds.MBl. Nr.2/2012 S.72; SVBl. 2/2012 S.115), geändert durch Gem. RdErl.vom 14.3.2013 (Nds.MBl. Nr.12/2013 S.282; SVBl. 5/2013 S.177) - VORIS 20411 -
Bezug:
a) Beschl. d. LReg v. 6.9.2011 (Nds.MBl. S.616) - VORIS20400 -
b) Beschl. d. LReg v. 9.11.2004 (Nds.MBl. S.783) - VORIS 20480 -

Für die gemäß Nummer 2.3 Buchst. d des Bezugsbeschlusseszu a ausgenommenen Lehrkräfte wird Folgendes bestimmt:

1. Beurteilungsanlass

Eine dienstliche Beurteilung derLehrkräfte erfolgt aus den nachstehend aufgeführten besonderenAnlässen:

a) bei Beamtinnen und Beamten auf Probe zwei Monate vor Ablauf der Hälfte der Probezeit unter Beachtung von Nummer 3 Abs. 5 und zwei Monate vor dem Ende der Probezeit zur Feststellung der Bewährung; bei einer Verkürzung der Probezeit um mindestens ein Jahr aufgrund von Anrechnungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 NLVO kann auch nur eine Beurteilung zwei Monate vor Ende der Probezeit erstellt werden;
b) bei Tarifbeschäftigten mit Lehramtsausbildung zur Feststellung der Bewährung spätestens zwei Monate vor Ablauf der Probezeit;
c) bei Tarifbeschäftigten ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung, die an berufsbegleitenden pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen nach näherer Weisung teilnehmen, spätestens zwei Monate vor Ende der Qualifizierungsmaßnahme;
d) bei befristet Tarifbeschäftigten ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung vor der Übernahme in eine unbefristete Tätigkeit;
e) vor der Übertragung einer neuen Aufgabe, soweit hierfür erforderlich oder gefordert;
f) vor einer Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes oder eines höherwertigen Amtes i.S. von § 44 Abs. 5 NSchG;
g) bei einer mit einem Wechsel des Dienstherrn verbundenen Versetzung, sofern die aufnehmende Behörde darum ersucht;
h) bei erheblichen Zweifeln an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

2. Zuständigkeit

Die dienstliche Beurteilung bei den Beurteilungsanlässen nachNummer 1 Buchst. a bis g erstellt die Leiterin oder der Leiter der Schule anderen oder dessen Schule die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist; es istzudem ein Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin oder des Schulleiterseinzuholen, an deren oder dessen Schule die Lehrkraft auch eingesetzt ist. Beidem Beurteilungsanlass nach Nummer 1 Buchst. h ist die NLSchB zuständig.

Abweichend von Absatz 1 ist die NLSchB bei dem Beurteilungsanlass nachNummer 1 Buchst. f zuständig, soweit die dienstrechtlichen Befugnissefür die Übertragung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes oder deshöherwertigen Amtes beim MK liegen oder auf die NLSchB übertragenworden sind. Bei dem Beurteilungsanlass nach Nummer 1 Buchst. g kann die NLSchBdie Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.

3. Beurteilungsinhalt

Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der imBeurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung, der Einschätzung dererkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie derfür die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften. Sie kanndarüber hinaus - insbesondere bei den Beurteilungsanlässen nachNummer 1 Buchst. e und f - auch Aussagen über die Eignung für eineneue Tätigkeit enthalten. Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum seit demEnde des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung.Liegt dieses Ende länger als drei Jahre zurück, sind die Leistungender letzten drei Jahre zu beurteilen.

Die dienstliche Beurteilung stützt sich zum einen auf dieBesichtigung von in der Regel je einer Unterrichtsstunde in zwei verschiedenenFächern und auf eine anschließende Besprechung des besichtigtenUnterrichts. Die Besichtigung kann - sofern die Lehrkraft dort unterrichtet -in verschiedenen Sekundarbereichen oder Schulformen erfolgen. Dabei kann dieBeurteilerin oder der Beurteiler zu ihrer oder seiner Unterstützungfachlich besonders geeignete Lehrkräfte (in der Regel Fachberaterinnen,Fachberater, Fachmoderatorinnen oder Fachmoderatoren) hinzuziehen.

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Die dienstliche Beurteilung stützt sich zum anderen auf weitereErkenntnisse, die die Beurteilerin oder der Beurteiler in ihrer oder seinerdienstlichen Tätigkeit gewonnen hat. Auf Berichte, Niederschriften oderandere Schriftstücke kann Bezug genommen werden, soweit diese der oder demzu Beurteilenden bekannt sind.

Bei einer Zuständigkeit der NLSchB für die Erstellung derdienstlichen Beurteilung gemäß Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 reicht in derRegel die Besichtigung gemäß Absatz 2 nur einer Unterrichtsstundeaus. Zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen gemäß Nummer 2 Abs. 2Satz 1 und 2 ist zudem ein Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin oder desSchulleiters einzuholen, an deren oder dessen Schule die Lehrkraftüberwiegend eingesetzt ist.

Bei dem Beurteilungsanlass gemäß Nummer 1 Buchst. astützt sich die Beurteilung vor Ablauf der Hälfte der Probezeit aufdie bisher von der Beurteilerin oder dem Beurteiler aus dem Unterricht derLehrkraft gewonnenen Erkenntnisse und die weiteren Erkenntnissegemäß Absatz 3.

Bei den Beurteilungsanlässen gemäß Nummer 1 Buchst. ebis g ist auf die für den Anlass der Beurteilung wesentlichen Merkmale derBefähigung und der fachlichen Leistung besonders einzugehen. Um diehierfür erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen, kann eine Besichtigung inAusübung der angestrebten Funktion vorgenommen werden. Zudem ist eineEignungsaussage für die angestrebte Aufgabe nach Nummer 8 Abs. 4 BRL zutreffen. Im Fall der erneuten Übertragung eines höherwertigen Amtesmit zeitlicher Begrenzung kann auf die Unterrichtsbesichtigung verzichtetwerden, sofern keine weitere Bewerbung vorliegt.

4. Gesamturteil

Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Fürdas Gesamturteil sind die Rangstufen nach § 44 Abs. 3 Satz 4 NLVO zuverwenden. Abweichend von Satz 2 ist bei dem Beurteilungsanlass nach Nummer 1Buchst. a als Gesamturteil die Bewährung oder die Nichtbewährungauszusprechen; sofern der Beurteilungsanlass nach Nummer 1 Buchst. f bereits inder Probezeit eintritt, ist nach Satz 2 zu verfahren.

5. Besondere Verfahrensregelungen

Bevor die dienstliche Beurteilung fertig gestellt wird, hat die oder derBeurteilende mit der Lehrkraft ein Gespräch über den wahrgenommenenAufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen.Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Lehrkraft bekanntzugeben und aufihren Wunsch hin mit ihr zu besprechen. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zumachen und zusammen mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

Die Nummern 8.1 bis 8.3 der Richtlinien zur gleichberechtigten undselbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschenam Berufsleben im öffentlichen Dienst vom 9.11.2004 (siehe Bezugserlass zub) sind zu beachten.

Die Besichtigung gemäß Nummer 3 Abs. 2 ist mindestens zweiWochen vorher anzukündigen. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichenwerden, wenn eine Besichtigung mehrfach durch mangelnde Mitwirkung derLehrkraft unmöglich war.

6. Inkrafttreten

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft.

___________
An
die NiedersächsischeLandesschulbehörde
das Niedersächsische Landesinstitut fürschulische Qualitätsentwicklung
das Landesamt für Soziales,Jugend und Familie
die Schulen und Landesbildungszentren

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)

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