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Bis zu welchem Alter kann man verbeamtet werden? Hier kommt die Übersicht über die Altersgrenzen von Beamte und Beamtinnen des Bundes und in den Ländern.
Artikelinhalt
- Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung von Bundesbeamten und -beamtinnen
- Altersgrenze für die Verbeamtung in den einzelnen Bundesländern
Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung von Bundesbeamten und -beamtinnen
Für einen Großteil der Beamtenlaufbahnen beim Bund gelten seit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) im Jahr 2009 keine Höchstaltersgrenzen mehr. In der Regel können Bewerber:innen ungeachtet ihres Alters in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen: In Einsatzbereichen, in denen die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit relevant für die berufliche Tätigkeit ist, gelten nach wie vor Altersgrenzen für die Einstellung. Das ist insbesondere im Vollzugsdienst der Bundespolizei und des Bundeskriminalamts (BKA) sowie für bestimmte Laufbahnen bei der Bundeswehr der Fall.
Einstellungsgrenze Bundespolizei (gemäß § 5 Abs. 3 Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
- mittlerer Dienst: 28 Jahre*
- gehobener Dienst: 34 Jahre*
- höherer Dienst: 34 Jahre*
*unter bestimmten Voraussetzungen ist gemäß § 5 Abs. 4 & 5 BPolLV ein höheres Eintrittsalter zulässig (maximal sieben Jahre). So werden beispielsweise Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten angerechnet. Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren.
Einstellungsgrenze Bundeskriminalamt (gemäß § 5 Abs. 2 Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
- gehobener Dienst: 42 Jahre
- höherer Dienst: 43 Jahre
Wichtig: Die Angaben beziehen sich auf die Vollendung des jeweiligen Lebensjahres. Eine Altersgrenze von 34 Jahren bedeutet dementsprechend, dass ein Bewerber höchstens 33 Jahre alt sein darf. Mit dem 34. Geburtstag ist die Altersgrenze überschritten.
Bundesbehörden müssen bei der Einstellung und Versetzung von Mitarbeiter:innen in ein Beamtenverhältnis auch das Haushaltsrecht berücksichtigen. Und damit auch § 48 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der im Regelfall eine Altersgrenze von 50 Jahre für die Berufung in ein Beamtenverhältnis vorsieht. Das Gesetz enthält allerdings zahlreiche Ausnahmeregelungen.
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Altersgrenze für die Verbeamtung in den einzelnen Bundesländern
Der Großteil der Beamten und Beamtinnen in Deutschland ist bei Ländern und Kommunen beschäftigt. Für sie gilt das Beamtenrecht des jeweiligen Bundeslandes. Die einzelnen Landesbeamtengesetze regeln das Höchstalter für die Verbeamtungen häufig in Verbindung mit weiteren Landesverordnungen. Das führt dazu, dass die Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung in Deutschland mitunter recht unterschiedlich ausfallen – im Gegensatz zur Regelaltersgrenze für die Pensionierung, die in der Regel bei 67 Jahren liegt. Zudem gelten teilweise unterschiedliche Regelungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) und in ein allgemeines Beamtenverhältnis oder eines auf Probe.
Eine Gemeinsamkeit der Bundesländer: Es gibt diverse Ausnahmeregelungen, nach denen das Höchstalter für eine Verbeamtung heraufgesetzt werden kann. Diese sind wiederum an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Zum Teil liegen sie sogar im Ermessen des jeweiligen Dienstherren.
Die Höchstaltersgrenzen in den einzelnen Ländern im Überblick (Stand Juni 2023)
Bundesland | Altersgrenze*) | Ausnahmen |
---|---|---|
Baden-Württemberg | 42 Jahre | Professor:innen: 47 Jahre; Erhöhung um jeweils zwei Jahre bei Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige (pro Kind/Pflegefall); Erhöhung um die Zeit eines ggf. geleisteten Grundwehr- oder Zivildienst |
Bayern | 45 Jahre | durch die oberste Dienstbehörde; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich. |
Berlin | 45 Jahre; eine schrittweise Erhöhung auf 47 Jahre ist geplant (mit der schrittweisen Anhebung des Pensionsalters auf 67 Jahre ab 2024) | Lehrer:innen: Vorübergehend 52 Jahre; Erhöhung um bis zu ein Jahr für die Betreuung jedes Kindes unter 18 Jahren und pflegebedürftigen nahen Angehörigen; insgesamt höchstens drei Jahre; Grundsätzlich: Ab 50 Jahren ist die Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung nötig. |
Brandenburg | 47 Jahre Vorbereitungsdienst: 40 Jahre | durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium |
Bremen | 45 Jahre | Hochschullehrer:innen: 55 Jahre |
Hamburg | 45 Jahre für Beamtenverhältnisse auf Probe 40 Jahre für den Vorbereitungsdienst (Schwerbehinderte: 45 Jahre) | durch den Senat |
Hessen | 50 Jahre | 60 Jahre bei besonderem dienstlichen Interesse (§ 11 Abs. 2 HLV) |
Mecklenburg-Vorpommern | 40 Jahrefür Beamtenverhältnisse auf Probe; Schwerbehinderte: 43 Jahre 35 Jahre für den Vorbereitungsdienst | Erhöhung um bis zu sechs Jahre, wenn Kinder oder Angehörige betreut oder gepflegt werden müssen |
Niedersachsen | 45 Jahre für Beamtenverhältnisse auf Probe; Schwerbehinderte: 48 Jahre 40 Jahre für den Vorbereitungsdienst; Schwerbehinderte: 45 Jahre | Ausnahmen von dieser Regelung sind insbesondere in § 16 NLVO festgelegt; z. B. bei Betreuung eigener Kinder ist eine Erhöhung um bis zu sechs Jahre möglich. |
Nordrhein-Westfalen | 42 Jahre (§ 14 Abs. 3 & 4 LBG NRW); Schwerbehinderte: 45 Jahre | Erhöhung der Altersgrenze z.B. um Zeiten, in den eine Dienstpflicht abgeleistet oder eigene Kinder betreut wurden (um maximal sechs Jahre) |
Rheinland-Pfalz | 45 Jahre für Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Lebenszeit 40 Jahre für den Vorbereitungsdienst | – |
Saarland | 45 Jahre | bei tatsächlicher Betreuung eigener Kinder um bis zu zwei Jahre pro Kind; die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen |
Sachsen | 42 Jahre | Abweichende Altersgrenzen können per Verordnung festgelegt werden. Dabei darf die Höchstgrenze von 52 Jahren nicht überschritten werden. |
Sachsen-Anhalt | Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit dürfen Bewerberinnen und Bewerber das Lebensjahr, das 22 Jahre vor dem für die jeweilige Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben (45 Jahre). | Professor:innen: 52 Jahre |
Schleswig-Holstein | 50 Jahre | 52 Jahre für Hochschullehrer:innen; bei älteren Bewerber:innen bedarf die Einstellung der Zustimmung des Finanzministeriums |
Thüringen | Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe dürfen Bewerber das Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben (47 Jahre) | Ausnahmen sind zulässig, wenn eine besonders spezialisierte Fachkraft gewonnen werden soll oder es nicht ausreichend Bewerber:innen unterhalb der Altersgrenze gibt |
*) gemeint ist hier jeweils die Vollendung des angegebenen Lebensjahres. Bei 42 Jahren beispielsweise ist eine Verbeamtung bis zum Tag vor dem 42. Geburtstag möglich (also mit noch 41). Hinweis: Aufgrund des Personalmangels passen manche Bundesländer die gesetzlichen Altersgrenzen für die Verbeamtung an. Bitte prüfen Sie im Einzelfall die aktuelle Gesetzgebung. |
Quelle: Eigene Recherche
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Autoren
Tanja Viebrock
Erschienen in
academics - Juni 2023