Arbeitsrecht: Privatsphäre geht auch im Krankheitsfall vor (2024)

Arbeitsrecht: Privatsphäre geht auch im Krankheitsfall vor (1)Arbeitsrecht: Privatsphäre geht auch im Krankheitsfall vor (2)Die Entbindung von der Schweigepflicht nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz betrifft nicht die Weitergabe der ärztlichen Diagnose.

Wird ein Arbeitnehmer krank, sind Art, Ursache und Umfang seiner Erkrankung grundsätzlich seine Privatsache. Sie muss dem Arbeitgeber weder vom Beschäftigten noch vom Arzt mitgeteilt werden. Wer durch seine Krankheit arbeitsunfähig wird, ist jedoch verpflichtet, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit sofort zu erbringen und die voraussichtliche Dauer seines Fernbleibens von der Arbeitsstelle dem Arbeitgeber mitzuteilen. Nur in Ausnahmen, etwa bei ansteckenden Krankheiten, bei denen ein wichtiges betriebliches Interesse besteht, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Mitteilung der Erkrankung.

Für Unsicherheit bei Beschäftigten sorgte eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juli 2005. Demnach müssen Arbeitnehmer ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden, wenn der Arbeitgeber bei der Vorlage einer Folgebescheinigung bestreitet, dass eine neue Erkrankung vorliegt. Andernfalls verlieren sie den Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Was sich einfach anhört, ist in der Praxis diffiziler und nicht etwa eine Mitteilungspflicht durch die Hintertür. Wann der Anspruch auf Lohnfortzahlung erlischt und wann ein Arzt von der Schweigepflicht entbunden werden darf, ist oft im Einzelfall zu prüfen.

Die Tücke liegt im Detail
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer Wiederholungserkrankung und einer Fortsetzungserkrankung. Wiederholungserkrankungen liegen dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf verschiedenen Ursachen beruht, also jeweils eine neue Erkrankung vorliegt. In diesen Fällen entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung jeweils neu. Ausgenommen sind neue Erkrankungen, die während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eintreten. Wer also etwa am Ende der Rekonvaleszenzphase eines Beinbruchs an Grippe erkrankt, erhält sein Gehalt nicht über den grundsätzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen hinaus. Zwischen zwei verschiedenen Erkrankungen muss der Arbeitnehmer gearbeitet haben oder zumindest arbeitsfähig gewesen sein.

Von Fortsetzungserkrankungen spricht man dagegen dann, wenn dieselbe Krankheit erneut auftritt, die Arbeitsunfähigkeit also auf demselben Grundleiden beruht. In diesem Fall, wenn also dieselbe Erkrankung länger und öfter auftritt, ist ein Arbeitgeber nur zur Entgeltfortzahlung für sechs Wochen verpflichtet. Dauert die Krankheitsphase länger, ist der Arbeitgeber „frei“. Eine Ausnahme gilt dann, wenn zwischen dem Ende und dem Beginn von zwei Erkrankungen, die auf demselben Grundleiden beruhen, sechs Monate liegen oder, wenn seit Beginn der ersten Erkrankung aufgrund desselben Grundleidens zwölf Monate abgelaufen sind.

Diese recht komplizierte Regelung des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes lässt sich knapp zusammenfassen: Bei neuen Erkrankungen muss ein Arbeitgeber grundsätzlich jeweils sechs Wochen lang das Entgelt fortzahlen, bei dauerhaftem Auftreten derselben Erkrankung muss ein Arbeitgeber nur einmal sechs Wochen bezahlen.

Der Arbeitgeber hat aus wirtschaftlicher Sicht ein großes Interesse zu erfahren, ob dieselbe oder ob neue Erkrankungen vorliegen. Die Beweislast, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nur für einen Zeitraum von sechs Wochen besteht, liegt beim Arbeitgeber. Da Arbeitgeber die Art der Erkrankung des Arbeitnehmers nicht kennen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass im Fall einer Fortsetzungserkrankung auf Verlangen des Arbeitgebers die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden sind. Diese auf den ersten Blick sehr einschneidende Verpflichtung ist jedoch inhaltlich eingeschränkt: Ärzte dürfen allein darüber eine Auskunft geben, ob eine Fortsetzungserkrankung oder eine neue Erkrankung vorliegt. Die Übermittlung von Diagnosedaten ist nicht gefordert, Arbeitgeber haben kein Recht, die Art der Erkrankung des Arbeitnehmers zu erfahren.

Im Arbeitsalltag werden diese Grundsätze leider nicht immer berücksichtigt. Ärzte unterscheiden oft beim Ausfüllen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht korrekt zwischen einer Ersterkrankung und einer Folgeerkrankung. Der Arbeitgeber kann so aus der Bescheinigung nicht ersehen, für welchen Zeitraum er zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist. Andererseits nutzen Arbeitgeber ihre Vormachtstellung im Arbeitsverhältnis aus und verlangen von Arbeitnehmern Auskunft über die Art ihrer Erkrankung, obwohl Arbeitnehmer rechtlich dazu nicht verpflichtet sind.

Es bleibt also dabei, Krankheiten – ob harmloser Schnupfen oder große Operation – sind Privatsache. Einem entsprechenden Verlangen des Arbeitgebers oder der Personalabteilung gilt es, die Stirn zu bieten.
RA Peter Krebühl, Frankfurt am Main

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