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| 27. April 2019 10:41 |
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
in unter 2 Stunden
Zusammenfassung
Kann ein neuer Arbeitgeber aus den vorgelegten Arbeitspapieren oder bei der Datenübermittlung an Krankenkasse, Rentenkasse oder ähnliches von der vorherigen Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers erfahren?
Nein, aus den genannten Unterlagen (Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, Steuer-IDNummer und Sozialversicherungsausweis) kann der neue Arbeitgeber nicht direkt auf eine vorherige Arbeitslosigkeit schließen. Diese Dokumente enthalten keine spezifischen Informationen über den Beschäftigungsstatus in der Vergangenheit. Jedoch könnte der Arbeitgeber Rückschlüsse ziehen, wenn es Lücken im Lebenslauf gibt oder wenn der Arbeitnehmer Sozialleistungen erhalten hat, die in bestimmten Fällen von der Sozialversicherung gemeldet werden könnten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Arbeitgeber in der Regel nicht das Recht haben, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers solche Informationen einzuholen.
Sehr geehrter Anwalt,
ich war leider die letzten 6 Monate arbeitslos.
Nun habe ich ab Juni wieder eine neue Anstellung und muss dem neuen AG die Arbeitspapiere wie Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, Steuer-IDNummer und Sozialversicherungsausweis vorlegen.
Kann der AG nun aus o.g. Unterlagen oder bei der Datenübermittlung an Krankenkasse, Rentenkasse oder sonstiges von der Arbeitslosigkeit erfahren?
Vielen Dank vorab für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
27. April 2019 | 11:23
Antwort
von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
(2786)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
auch den von Ihnen genannen Papieren kann der neue Arbeitgeber diese Informationen nicht ableiten.
Dort wird kein Hinweis auf die vorangegangene Arbeitslosigkeit enthalten sein. Auch ist kein verdeckter Hinweis enthalten.
Möglicherweise verlangt der neue Arbeitgeber aber eine Urlaubsbescheinigung vom alten Arbeitgeber, um klären zu können, wieviel Jahresresturlaub Ihnen zusteht.
Auch wird in einem Arbeitszeugnis des alten Arbeitgebers ja das Ende der Beschäftigungsdauer zu erkennen sein, so dass dann eine Lücke besteht.
Aus diesen beiden letztgenannten Papieren kann dann die Arbeitslosigkeit erkennbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Bewertung des Fragestellers29. April 2019 | 07:40
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
Wie verständlich war der Anwalt?
Wie ausführlich war die Arbeit?
Wie freundlich war der Anwalt?
Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Stellungnahme vom Anwalt:
Nachfragen wurden nicht gestellt. Was war dann nicht ausführlich genug?
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. April 2019
4,6/5,0
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
(2786)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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