Genehmigungsfrist beim HKP beträgt drei Wochen (2024)

Eine Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über einen Heil- und Kostenplan (HKP) entscheiden - und bei Verzögerungen den Patienten zumindest benachrichtigen.

Für die Kostenübernahme von medizinischen Behandlungen durch die gesetzliche Krankenversicherung schreibt das SGB V klare Regeln vor - mit Konsequenzen: Lässt sich die Kasse zu lange Zeit für die Entscheidung, ob sie eine beantragte Behandlung übernimmt, gilt diese als genehmigt und die Kasse muss sie bezahlen.

In § 13 SGB V, Absatz 3a heißt es: „Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf vondrei Wochen nach Antragseingangzu entscheiden. In Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, eingeholt wird, muss die Kasse innerhalbvon fünf Wochen nach Antragseingangentscheiden." Hält die Kasse eine gutachterliche Stellungnahme für erforderlich, muss sie sie "unverzüglich" veranlassen und den Versicherten darüber informieren.

Auch im zahnärztlichen Bereich gilt, dass die Kasseinnerhalb von drei Wochenüber den Antrag auf eine Leistung entscheiden muss. Wird aber ein Gutachterverfahren nach dem Bundesmantelvertrag durchgeführt, gilt: Die Kasse mussinnerhalb von sechs Wochenzu einer Entscheidung kommen, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung.

Genehmigungsfrist beim HKP beträgt drei Wochen (2024)
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