Photovoltaikanlage: Das ist steuerlich zu beachten | Steuern.de (2024)

Bei der Anmeldung beim Finanzamt können Sie angeben, dass die Regelung für Kleinunternehmer angewendet werden soll. Die Umsätze werden dann nicht mit der Umsatzsteuer besteuert. Es gilt die Umsatzgrenze von 22.000 im Anschaffungsjahr bzw. 50.000 Euro im Folgejahr.

KleinunternehmerregelungSolaranlagenbetreiber, die Strom dauerhaft ins Stromnetz einspeisen, gelten als Unternehmer. Für diese Umsätze fällt Umsatzsteuer an. Das gilt aber nicht für Kleinunternehmer. Sie sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu darf der Umsatz im Anschaffungsjahr 22.000 Euro brutto und im Folgejahr 50.000 Euro brutto nicht übersteigen. Bei letzterer Angabe handelt es sich um eine Umsatzprognose auf den 01.01. des folgenden Jahrs. Übersteigt der tatsächliche Umsatz die 50.000-Euro-Grenze, bleiben Sie zunächst Kleinunternehmer. Im darauffolgenden Jahr fallen Sie dann aber nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung.

Greift die Kleinunternehmerregelung, gilt auch 0 % Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung und selbst verbrauchten Strom.

FAQ des Bundesfinanzministeriums: „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

Regelung vor dem 1.1.2023

Für alle PV-Anlagen, die Sie vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen haben, gelten die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiterhin.

Im Jahr 2022 und davor konnten Sie sich freiwillig für eine Regelbesteuerung entscheiden oder im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auswählen.

Im Fragebogen des Finanzamts mussten Sie also eine Aussage dazu treffen, ob Sie sich umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer einstufen lassen möchten oder ob Sie – wie die meisten Unternehmer – Umsatzsteuer in Rechnung stellen wollen (Option zur Regelbesteuerung). Beim Kauf einer Photovoltaikanlage war es meist ratsam auf die Kleinunternehmerregel zu verzichten.

Der Grund: Dem Vorteil, keine Umsatzsteuer ausweisen zu müssen, stand bei der Kleinunternehmerregelung der Nachteil gegenüber, keine Vorsteuern geltend machen zu können. Gerade im Anschaffungsjahr war die Registrierung als Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer nicht vorteilhaft. Denn in diesem Fall verloren Sie den Anspruch auf Vorsteuererstattung aus dem Kauf der Photovoltaikanlage, der bei der Steuer insbesondere bei teuren Photovoltaikanlagen sehr hoch ausfällt.

Tipp: Wechsel zur KleinunternehmerregelungHaben Sie bei Anschaffung Ihrer PV-Anlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist der Verzicht für fünf Jahre bindend. Bei einem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung kann eine (teilweise) Rückzahlung der bei Anschaffung in Anspruch genommenen Vorsteuer möglich sein (§ 15a UStG). Dies gilt vor allem bei unterjähriger Anschaffung, da Sie den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung immer nur zum Beginn eines Kalenderjahres widerrufen können. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich den Wechsel erst nach sechs Jahren vorzunehmen.

Regelung ab dem 1.1.2023

Mit der Neuregelung ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung viel vorteilhafter als zuvor, da beim Kauf von Photovoltaikanlagen 0 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden und ein Vorsteuerabzug damit entbehrlich ist.

Praxistipp: Ab 2023 kein Fragebogen mehr bei kleinen PV-AnlagenWenn Sie nach dem 1.1.2023 eine kleine PV-Anlage in Betrieb genommen haben, müssen Sie dem Finanzamt nicht mehr mitteilen, dass Sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Auch auf das Ausfüllen des Fragebogens können Sie verzichten. Mehr Infos dazu beim Bundesfinanzministerium.

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